I. Einleitende Bestimmungen
Auf Grundlage des Gesetzes vom 13. Mai 2016 über die Bekämpfung von Bedrohungen durch Sexualstraftaten und den Schutz von Minderjährigen werden hiermit die Standards zum Schutz von Minderjährigen (im Folgenden: Standards) festgelegt. Dabei werden die Rechte der Kinder berücksichtigt, insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer Würde und auf Freiheit von jeglicher Form von Misshandlung, sowohl physischer als auch psychischer Art.
Ziel der Standards ist es, durch die Einführung von Verfahren und Regeln jegliche Form der Schädigung von Kindern zu verhindern.
1. Im Sinne dieser Standards bedeutet:
Hotel – das Hotel Bulwar, gelegen in der Straße Bulwar Filadelfijski 18, 87-100 Toruń,
Hoteldirektor – die Person, die zur Leitung des Hotels befugt ist, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht,
Hotelmitarbeiter – jede Person, die für das Hotel auf Grundlage eines Arbeitsvertrages oder eines anderen Rechtsverhältnisses tätig ist,
Minderjähriger – jede Person unter 18 Jahren.
2. Die in diesen Standards festgelegten Verfahren und Regeln sind unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Hotelgäste anzuwenden.
3. Im Kontakt mit Minderjährigen sind die Hotelmitarbeiter verpflichtet, den Entwicklungsstand der Minderjährigen zu berücksichtigen, insbesondere deren intellektuelle und emotionale Entwicklung.
II. Grundsätze zur Gewährleistung sicherer Kontakte zwischen Minderjährigen und Hotelmitarbeitern, insbesondere zum Schutz von Minderjährigen vor Missbrauch
Alle Kontakte zwischen Hotelmitarbeitern und Minderjährigen dürfen nicht über das hinausgehen, was durch die dienstlichen Pflichten und die sachliche Notwendigkeit gerechtfertigt ist.
1. Ein Hotelmitarbeiter sollte Situationen vermeiden, in denen er sich allein mit einem Minderjährigen in einem Raum befindet, es sei denn, dies ist aufgrund dienstlicher Tätigkeiten oder zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens des Minderjährigen erforderlich. In solchen Fällen sollte der Mitarbeiter, sofern möglich, die Anwesenheit eines weiteren Mitarbeiters oder einer unterstützenden Person sicherstellen.
2. Das Hotel stellt sicher, dass Mitarbeiter Schulungen zu Verfahren und Grundsätzen im Umgang mit Minderjährigen erhalten.
3. Personen, die vom Hotel für die Arbeit mit Minderjährigen beschäftigt werden, müssen für diese Tätigkeit geeignet und sicher sein.
4. Personen, die für Bildungs-, Freizeit- oder Erholungsaktivitäten für Minderjährige beschäftigt werden, müssen verpflichtend im Register der Sexualstraftäter überprüft werden. Diese Überprüfung ist einmal jährlich zu wiederholen.
5. Alle Hotelmitarbeiter, die Kontakt mit Kindern haben können, müssen eine Erklärung über ihre Straffreiheit sowie darüber abgeben, dass gegen sie keine Verfahren wegen Straftaten gegen Minderjährige anhängig sind.
III. Grundsätze und Verfahren zur Identifizierung eines im Hotel aufhältigen Minderjährigen sowie seiner Beziehung zu der erwachsenen Begleitperson
1. Die Mitarbeiter der Hotelrezeption überprüfen beim Einchecken eines Minderjährigen im Hotel die Identität des Kindes sowie seine Beziehung zu der erwachsenen Person, mit der es sich im Hotel aufhalten wird.
2. Die Identität des Kindes wird anhand von Ausweisdokumenten des Minderjährigen festgestellt. Liegen keine Ausweisdokumente vor, wird die Identität des Minderjährigen durch ein Gespräch mit der Person festgestellt, mit der sich der Minderjährige auf dem Hotelgelände aufhalten wird.
Ist die Person, mit der sich das Kind aufhält, weder Elternteil noch gesetzlicher Vertreter, ist sie aufzufordern nachzuweisen, dass der Minderjährige mit Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters unter ihrer Aufsicht steht.
3. Wenn während der Feststellung der Identität des Minderjährigen und seiner Beziehung zu der erwachsenen Begleitperson berechtigte Zweifel an dieser Beziehung entstehen, ist der Rezeptionsmitarbeiter verpflichtet, den Hoteldirektor über diese Zweifel zu informieren. Die Information sollte so erfolgen, dass sie keinen Verdacht bei der erwachsenen Begleitperson erweckt. Währenddessen ist eine kontinuierliche Beobachtung des Erwachsenen und des Minderjährigen durch Hotelmitarbeiter sicherzustellen.
4. Während des Gesprächs mit dem Minderjährigen ist darauf zu achten, dass das Kind sich frei äußern kann, ohne durch die Anwesenheit der erwachsenen Begleitperson beeinflusst zu werden, insbesondere darf der Erwachsene nicht anstelle des Kindes auf Fragen antworten.
Falls der Erwachsene das Gespräch mit dem Minderjährigen verhindert oder erschwert, sollte er gebeten werden, den Raum zu verlassen, in dem das Gespräch stattfindet. In einer solchen Situation sollte der Mitarbeiter außerdem die Anwesenheit eines zweiten Mitarbeiters im Raum sicherstellen.
IV. Grundsätze und Verfahren bei begründetem Verdacht, dass das Wohl eines Minderjährigen im Hotel gefährdet ist
1. In einer Situation, in der der Verdacht entsteht, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist, ist jeder Hotelmitarbeiter verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
2. Ein Verdacht auf Misshandlung eines Minderjährigen besteht insbesondere dann, wenn ein Mitarbeiter Umstände beobachtet, die auf eine mögliche Schädigung des Kindes hinweisen, oder wenn der Minderjährige selbst über eine solche Schädigung berichtet.
3. Die in Absatz 1 und 2 genannten Situationen sind unverzüglich dem Hoteldirektor zu melden. Ist dies nicht möglich oder würde es zu Verzögerungen führen, ist der direkte Vorgesetzte oder die Polizei zu informieren.
4. Wenn möglich, sollte der Hotelmitarbeiter Maßnahmen ergreifen, die unmittelbar darauf abzielen, die Schädigung des Minderjährigen zu beenden. Diese Maßnahmen müssen jedoch im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben.
5. Nach der Information über die in diesen Standards beschriebenen Situationen sollte der Hoteldirektor den Sachverhalt unverzüglich prüfen. Wenn die Umstände einen begründeten Verdacht auf Misshandlung eines Minderjährigen nahelegen, ist er verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen.
6. Wird die Polizei informiert, müssen der Hoteldirektor und die Mitarbeiter bis zum Eintreffen der Polizeibeamten sicherstellen, dass das Kind und die Person, die möglicherweise eine Straftat gegen den Minderjährigen begangen hat, das Hotelgelände nicht verlassen und sich nicht allein miteinander aufhalten.
V. Zuständigkeitsbereich der für die Vorbereitung der Hotelmitarbeiter auf die Anwendung der Standards verantwortlichen Person sowie Grundsätze der Schulung und Dokumentation
1. Für die Vorbereitung und Schulung der Mitarbeiter zur Einhaltung und Anwendung dieser Standards sowie für die Durchführung der erforderlichen Schulungen ist der Hoteldirektor verantwortlich.
2. Der Hoteldirektor kann eine andere Person mit der Vorbereitung und Durchführung der Mitarbeiterschulung zur Anwendung der Standards beauftragen.
3. Die Durchführung der Schulung wird durch eine Anwesenheitsliste der teilnehmenden Mitarbeiter dokumentiert.
VI. Schlussbestimmungen
1. Diese Standards werden mindestens alle zwei Jahre überprüft, um ihre Aktualität sowie ihre Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten sicherzustellen.
2. Die Standards werden auf der Website:www.hotelbulwar.pl
veröffentlicht und zusätzlich in sichtbarer Form an der Hotelrezeption ausgehängt, sowohl in der vollständigen Version als auch in einer gekürzten Version für Minderjährige.